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_Rechtslage zum Kopieren von Bchern_

siehe auch Gesetz ber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, [[http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/urhg/][UrhG]]

<nop>UrhG  53 Vervielfltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulssig ist, einzelne Vervielfltigungsstcke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfltigung Befugte darf die Vervielfltigungsstcke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies fr die bertragung von Werken auf Bild- oder Tontrger und die Vervielfltigung von Werken der bildenden Knste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.

(2) Zulssig ist, einzelne Vervielfltigungsstcke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.  zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
	 Vervielfltigung zu diesem Zweck geboten ist,
2.  zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfltigung
	 zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage fr die Vervielfltigung ein
	 eigenes Werkstck benutzt wird,
3.  zur eigenen Unterrichtung ber Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk
	 gesendetes Werk handelt,
4.  zum sonstigen eigenen Gebrauch,
	 a)  wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um
		  einzelne Beitrge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften
		  erschienen sind,
	 b)  wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk
		  handelt.

(3) Zulssig ist, Vervielfltigungsstcke von kleinen Teilen eines Druckwerks oder von einzelnen Beitrgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch

1.  im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
	 Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der fr eine
	 Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2.  fr staatliche Prfungen und Prfungen in Schulen, Hochschulen, in
	 nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
	 Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfltigung zu diesem Zweck geboten ist.

<i>(4) Die Vervielfltigung</i>
a)  graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
<i>b)  eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen
	 vollstndige Vervielfltigung handelt,</i>

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulssig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 <i>oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.</i>

(5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugnglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Magabe Anwendung, da der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

(6) Die Vervielfltigungsstcke drfen weder verbreitet noch zu ffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulssig ist jedoch, rechtmig hergestellte Vervielfltigungsstcke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstcke zu verleihen, bei denen kleine beschdigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfltigungsstcke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme ffentlicher Vortrge, Auffhrungen oder Vorfhrungen eines Werkes auf Bild- oder Tontrger, die Ausfhrung von Plnen und Entwrfen zu Werken der bildenden Knste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulssig.

-- Main.CarstenStrotmann - 14 Jan 2003
